1. Die "aufschiebende Bedingung" im Kaufvertrag mit einem Dritten, wonach der Vertrag nur bei Nichtausübung des Vorkaufsrechts "rechtskräftig" werden soll, betrifft ausschließlich das Verhältnis zwischen den Parteien des Kaufvertrags und ist für den Eintritt des Vorkaufsfalls bedeutungslos.