In Benachteiligungsabsicht handelt der Schuldner, wenn er weiß und will, dass durch seine Rechtshandlungen Gläubiger benachteiligt werden; sein Wille muss zumindest in der Form des dolus eventualis auf die Herbeiführung dieses Erfolgs gerichtet sein, wenn er auch nicht der einzige Beweggrund sein muss.
17 Ob 13/22v