1. Der in § 83 GmbHG geregelte Rückforderungsanspruch von Gesellschaften bei Verstößen gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr konkurriert nach stRsp mit Ansprüchen aufgrund verbotswidriger Leistungen nach dem allgemeinen Bereicherungsrecht. Die gem § 83 Abs 5 GmbHG fünfjährige Verjährungsfrist bei Nichtkenntnis des Leistungsempfängers über die Widerrechtlichkeit schlägt auf die allgemeinen bereicherungsrechtlichen Bestimmungen nicht durch.