1. In den Fällen der Verletzung einer vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflicht obliegt der Beweis des Bestehens einer Sorgfaltspflicht und deren Verletzung sowie die Kausalität der Sorgfaltspflichtverletzung für den Schaden grundsätzlich dem Geschädigten selbst. Hinsichtlich des Verschuldens gilt die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB.