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Keine Anwendung der Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB ohne Nachweis eines objektiv fehlerhaften Verhaltens

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturNatascha Brandstätterecolex 2023/114ecolex 2023, 203 Heft 3 v. 14.3.2023

1. In den Fällen der Verletzung einer vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflicht obliegt der Beweis des Bestehens einer Sorgfaltspflicht und deren Verletzung sowie die Kausalität der Sorgfaltspflichtverletzung für den Schaden grundsätzlich dem Geschädigten selbst. Hinsichtlich des Verschuldens gilt die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB.

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