1. Misslingt das Werk (hier: Erstellung einer Warmwasserbereitung in einem Wohnhaus, die in ihrer Ausgestaltung zu einer Untersagung der Benützung des Wohnhauses durch die Baubehörde führen musste) infolge offenbarer Untauglichkeit des vom Besteller gegebenen Stoffs oder offenbar unrichtiger Anweisungen des Bestellers, so ist der Unternehmer gem § 1168a Satz 3 ABGB für den Schaden verantwortlich, wenn er den Besteller nicht gewarnt hat.