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Verjährung des Werklohnanspruchs bei verspäteter Rechnungslegung

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturNatascha Brandstätterecolex 2023/637ecolex 2023, 1034 Heft 12 v. 12.12.2023

1. Gem § 1486 Z 1 ABGB verjähren Werklohnforderungen binnen drei Jahren. Ein nicht schon pauschal vereinbarter Werklohn wird erst mit Übermittlung der Rechnung fällig; damit beginnt grds auch die Verjährungsfrist.

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