Kommen Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, im Rahmen einer Außerlandesbringung durch Ausübung von unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu Schaden, so verjähren ihre Ansprüche aus dem Titel der Amtshaftung nach Maßgabe des § 6 Abs 1 AHG, wonach Schadenersatz grds binnen drei Jahren nach Bekanntwerden des Schadens geltend gemacht werden muss. Die darin enthaltene Ablaufhemmung, wonach Verjährung keinesfalls vor einem Jahr nach Rechtskraft einer rechtsverletzenden E oder Vfg eintreten soll, ist - auch zur Rechtslage nach Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit - dann nicht anwendbar, wenn Schäden aufgrund von Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt eingetreten sind, weil diese nicht rechtskraftfähig sind und insofern keine "E oder Vfg" iSd § 6 Abs 1 HS 3 AHG vorliegt.

