Bereits das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Personenkreis löst Gewerberegistrierungspflichten aus. Davon sind nach Rsp bloße Ankündigungen auf Websites, Schildern, Werbeprospekten oder auch Registereintragungen umfasst. Diese Judikatur hat eine Gesetzesänderung nach sich gezogen, die weitere Fragestellungen aufwirft. Dieser Beitrag untersucht die rechtlichen Grundlagen und mögliche Lösungsansätze. (FN )