1. Der Anspruch des Alleingesellschafters einer GmbH auf Vollausschüttung gehört nicht zu den ehelichen Ersparnissen, wenn er von diesem nicht durch Einforderung und Übertragung des Geldes ins Privatvermögen realisiert wurde.
1. Der Anspruch des Alleingesellschafters einer GmbH auf Vollausschüttung gehört nicht zu den ehelichen Ersparnissen, wenn er von diesem nicht durch Einforderung und Übertragung des Geldes ins Privatvermögen realisiert wurde.