1. In AVB verwendete Rechtsbegriffe sind nach der in der Rechtssprache anerkannten Bedeutung auszulegen, soweit diesen nach der hA ein unstrittiger Inhalt und damit eine einheitliche Bedeutung zukommt.
2. Der Wohnsitzbegriff in § 7a.6. UVB ist am Maßstab eines durchschnittlich verständigen VN unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks der Bestimmung auszulegen.