Werden Endkunden beim Entfall von Kultur-Veranstaltungen Gutscheine iSd § 1 Abs 1 KuKuSpoSiG zur Verfügung gestellt, so dürfen beim Einlösen solcher Ersatzleistungen keine Vermittlungs- oder sonstigen Service-Gebühren anfallen, unabhängig davon, ob die Tickets direkt vom Veranstalter oder von einer Vermittlungs-Plattform erworben wurden und wer Vertragspartner des Endkunden ist. Denn es entspricht nicht der Intention des Gesetzgebers, dass Gutschriften des Kunden beim mehrfachen Verschieben von Veranstaltungen durch wiederholt eingeforderte Service-Gebühren aufgezehrt werden.