1. Gem § 16 Abs 2 Z 1 WEG ist die Änderung eines Wohnungseigentumsobjekts nicht genehmigungsfähig, wenn diese bei objektiver Betrachtung eine wesentliche Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer zur Folge hat. Den widersprechenden Mit- und Wohnungseigentümer trifft im Genehmigungsverfahren die Behauptungs- und Beweislast, eine Interessenabwägung findet nicht statt.