1. Wenn der Bestandnehmer an der Nutzung oder am Gebrauch des Bestandobjekts verhindert ist, obwohl das Bestandobjekt benutzbar ist, hat er nach § 1107 ABGB das Zinsrisiko zu tragen. Ob das Bestandobjekt benutzbar ist, muss anhand des vertraglichen Geschäftszwecks beurteilt werden. Bei dem Kundenverkehr dienenden Bestandobjekten kann ein Betretungsverbot aus Anlass der COVID-19-Pandemie zur teilweisen oder gänzlichen Unbenutzbarkeit des Bestandobjekts iSd §§ 1104, 1105 ABGB führen.