1. Die Beweislast für das Vorliegen einer Geschäftsunfähigkeit trifft denjenigen, der den Vertrag deswegen anficht. Für das Vorliegen von Geschäftsunfähigkeit reicht es aus, wenn eine durch Geisteskrankheit oder Geistesschwäche behinderte Person zur Willensbildung unfähig ist oder die Tragweite des konkreten Geschäfts nicht richtig abschätzen kann. Die tatsächlichen Umstände und persönlichen Eigenschaften im Zeitpunkt der Abgabe einer Willenserklärung sind irrevisible Tatsachen. Ob aufgrund dieser Umstände Erklärungen im vollen Gebrauch der Vernunft abgegeben wurden, ist eine Rechtsfrage.