Der OGH hat sich in 6 Ob 48/22k mit der Frage beschäftigt, ob der Vorhalt einer bereits abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung iSd § 113 StGB gegenüber einem Zeugen durch einen Rechtsanwalt in einem vorbereitenden Schriftsatz eines Zivilprozesses mit dem Ziel, die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen zu erschüttern, durch das Interesse an einer ordnungsgemäßen Rechtspflege, und insb durch § 9 Abs 1 RAO, gerechtfertigt sein kann. Im Beitrag werden die bemerkenswert weitgehenden Aussagen des OGH kritisch beleuchtet.