1. Im Bereich des § 2 UWG kann ein irreführender Gebrauch eines Kennzeichens auch von Mitbewerbern geltend gemacht werden, die nicht über das entsprechende Kennzeichenrecht verfügen.
2. Bei Fehlen einzelner Tatbestandsmerkmale des UWG Anh Z 2 kann das allgemeine Irreführungsverbot greifen.