Im Regime der öZPO gilt für den Kostenersatz das Erfolgsprinzip. Hinsichtlich des Erfolgs ist nicht auf den Zeitpunkt der Klagseinbringung, sondern auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung abzustellen. Tritt erst während des Prozesses, etwa wegen Mängelbehebung, Fälligkeit ein, muss die bekl Partei bei erster sich bietender Gelegenheit das nunmehr berechtigte Klagebegehren nicht nur anerkennen, sondern auch erfüllen, um das Kostenprivileg des § 45 ZPO in Anspruch nehmen zu können.