1. § 141 Abs 2 IO statuiert absolute Unzulässigkeitsgründe, deren Vorliegen zwingend zu einer Zurückweisung des Sanierungsplanantrags führen muss. Gem § 141 Abs 2 Z 2 IO ist der Sanierungsplanantrag unzulässig, wenn der Schuldner nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wegen betrügerischer Krida rechtskräftig verurteilt worden ist.