1. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Befristung bei einem Mietvertrag ist die Einhaltung der Schriftform. Das bedeutet, dass eine die Vereinbarung des unbedingten, durch Datum oder Fristablauf von vornherein bestimmten Endtermins dokumentierende Urkunde von beiden Vertragsteilen unterfertigt sein muss. Alternativ müssen unterfertigte Anbot- und Annahmeerklärungen derartigen Inhalts vorliegen. Auch Verlängerungsvereinbarungen unterliegen diesem Schriftformgebot.