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Die Verletzung des Amtsgeheimnisses als Missbrauch der Amtsgewalt Zum Verhältnis von § 302 zu § 310 StGB

Schwerpunkt Apropos Korruption ...BeitragAufsatzRaphaela Bauer-Raschhoferecolex 2022/230ecolex 2022, 342 - 344 Heft 5 v. 9.5.2022

Verletzt ein Beamter durch eine Offenbarung oder Verwertung eines Amtsgeheimnisses seine Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit, so kann er sich nach § 310 StGB strafbar machen. Gleichzeitig könnte der Täter durch diese Informationsweitergabe auch einen Missbrauch der Amtsgewalt gem § 302 StGB begehen. Die Abgrenzung von § 302 und § 310 StGB bedarf daher einer genaueren Untersuchung.

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