Verletzt ein Beamter durch eine Offenbarung oder Verwertung eines Amtsgeheimnisses seine Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit, so kann er sich nach § 310 StGB strafbar machen. Gleichzeitig könnte der Täter durch diese Informationsweitergabe auch einen Missbrauch der Amtsgewalt gem § 302 StGB begehen. Die Abgrenzung von § 302 und § 310 StGB bedarf daher einer genaueren Untersuchung.