1. Der Begriff des Vertrags wird vom EuGH autonom ausgelegt. Danach kommt es entscheidend für die Qualifikation eines Rechtsverhältnisses als vertraglich darauf an, ob die von den Parteien abgegebene Verpflichtungserklärung freiwillig abgegeben wurde. Daher ist der Anspruch auf angemessene Barabfindung nach dem GesAusG vertraglicher Natur. Diesfalls ist der Hauptgesellschafter die Verpflichtung zur Zahlung zwar nicht freiwillig eingegangen, jedoch hat er vorher einen freiwilligen Akt gesetzt, der die Grundlage des Anspruchs bildet. Die ausgeschlossenen Gesellschafter können daher nach Art 7 Nr 1 lit a EuGVVO (Art 5 Nr 1 lit a LGVÜ) ihren Anspruch am Gericht des Erfüllungsorts einklagen.