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Kein Leistungsanspruch aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zugunsten der bezugsberechtigten Person

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturArlinda Berishaecolex 2022/249ecolex 2022, 363 - 364 Heft 5 v. 9.5.2022

1. Zweck der Berufsunfähigkeitsversicherung ist es, einen sozialen Abstieg des Versicherten im Arbeitsleben und in der Gesellschaft, das heißt im sozialen Umfeld, zu verhindern. Der Versicherungsfall ist gegeben, wenn Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall kausal für den Rückgang der beruflichen Leistungsfähigkeit sind. Versicherte Gefahr ist der vorzeitige Rückgang oder der Verlust der beruflichen Leistungsfähigkeit. Der Versicherungsnehmer ist bei Eintritt des Versicherungsfalls noch am Leben.

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