1. Die behauptete Gehörverletzung, die Kl hätten keine Äußerungsmöglichkeit zu den Vertretungskosten der Bekl gehabt, die das Schiedsgericht seiner Kostenentscheidung zugrunde gelegt habe, lässt sich nicht als Aufhebungsgrund qualifizieren.
1. Die behauptete Gehörverletzung, die Kl hätten keine Äußerungsmöglichkeit zu den Vertretungskosten der Bekl gehabt, die das Schiedsgericht seiner Kostenentscheidung zugrunde gelegt habe, lässt sich nicht als Aufhebungsgrund qualifizieren.