1. Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass im Beweissicherungsverfahren nicht nur derjenige als "Gegner" und damit als Partei anzusehen ist, der vom Antragsteller als solcher bezeichnet wird, sondern auch derjenige, dessen materielle Stellung als Anspruchsgegner sich aus den Behauptungen des Antrags iZm den Behauptungen des später oder erstmalig im Rechtsmittel einschreitenden "Gegners" ergibt.