Bei der Abgrenzung des - über den Wohnungseigentümer hinaus - geschützten Personenkreises im Rahmen des Winterdiensts kommt es nicht darauf an, ob Familienangehörige von Miteigentümern einer Liegenschaft im konkreten Fall den Miteigentümer "repräsentieren" (hier: Entgegennahme einer Möbellieferung für die Wohnungseigentümerin), sondern ob es sich um Mitbewohner oder bloße Besucher, die sich nur kurzfristig in der Wohnung aufhalten, handelt. Familienangehörige, die anlässlich des Besuchs bei der Wohnungseigentümerin auf einem Weg in der Wohnhausanlage auf einer Eisschicht ausrutschen, sind nicht vom Schutzbereich des Winterdienstvertrags mit der Eigentümergemeinschaft umfasst.