1. Als "frustrierte Aufwendungen" werden Aufwendungen bezeichnet, die durch das Schadensereignis zwar nicht selbst verursacht wurden, durch dieses aber nutzlos geworden sind (RIS-Justiz RS0125779). Diese sind - sowohl bei Personen- als auch Sachschäden - nur ausnahmeweise zu ersetzen, wenn es sich erstens um eine vermögenswerte, übertragbare und zum intendierten Zweck verwertbare Rechtsposition handelt und zweitens ein Aufwand für eine zeitlich konkrete einmalige Nutzung der erworbenen Rechtsposition vorliegen muss.