1. Nach Art 14 B-VG sind das Schulunterrichtsrecht und die Schulaufsicht über alle Schulen in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Auch die Erteilung des Unterrichts erfolgt funktionell im Bereich der Hoheitsverwaltung des Bundes. Rechtsakte, die sich auf die Begründung oder nähere Gestaltung des Dienstverhältnisses beziehen sowie das Dienstrecht fallen dagegen in die Vollzugskompetenz des Landes.