1. Wird den Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert, hat das ausführende Luftfahrtunternehmen nach der Fluggastrechte-VO bei Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger eine Ausgleichszahlung von Euro 250,- zu erbringen.
1. Wird den Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert, hat das ausführende Luftfahrtunternehmen nach der Fluggastrechte-VO bei Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger eine Ausgleichszahlung von Euro 250,- zu erbringen.