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BFG bestätigt: § 1 Abs 3 GrEStG ist auf Personengesellschaften anwendbar

SteuerrechtRechtsprechungJudikaturYasmin Lawsonecolex 2022/219ecolex 2022, 322 - 324 Heft 4 v. 8.4.2022

1. Dem klaren Wortlaut des § 1 Abs 3 Satz 1 GrEStG und den Erläuterungen zum StRefG 2015/16 entsprechend ist § 1 Abs 3 GrEStG 1987 sowohl auf Personen- als auch Kapitalgesellschaften anwendbar.

2. Die Vereinigung von mehr als 95 % der Anteile an einer Personengesellschaft in einer Hand kann daher sowohl von § 1 Abs 2a GrEStG als auch von § 1 Abs 3 GrEStG erfasst sein.

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