1. Art 7 Nr 2 EuGVVO gewährt iZm unerlaubten Handlungen die Zuständigkeit des Gerichts am Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Dabei handelt es sich nach Wahl des Kl sowohl um den Erfolgsort oder Schadenseintrittsort als auch um den Handlungsort. Fallen beide Orte auseinander (Distanzdelikt), kann der Kl zwischen dem Handlungsort und dem Erfolgsort als Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit wählen.