Finanzielle Mittel, die Wirtschaftskammerorganisationen als Selbstverwaltungskörper im eigenen Wirkungsbereich von ihren Mitgliedern im Wege der Grundumlage einheben und verwenden, sind nicht als staatliche Beihilfen iSd Art 107 Abs 1 AEUV einzustufen.
Ra 2019/04/0072