Fallen die beantragten Umweltinformationen unter § 4 Abs 2 Wr UIG, sind sie jedenfalls frei zugänglich. Für eine Interessenabwägung gem § 6 Abs 2 und 4 Wr UIG bleibt dann kein Raum.
Ro 2021/05/0014
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Fallen die beantragten Umweltinformationen unter § 4 Abs 2 Wr UIG, sind sie jedenfalls frei zugänglich. Für eine Interessenabwägung gem § 6 Abs 2 und 4 Wr UIG bleibt dann kein Raum.
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