1. § 277 ABGB enthält keine Regelung für die Abwesenheit juristischer Personen; ihre Anwendung kann daher nur analog erfolgen.
2. Die eine Analogie voraussetzende planwidrige Regelungslücke liegt nicht vor, wenn den Rechten eines Gesellschaftsgläubigers durch Bestellung eines Notgeschäftsführers gem § 15a GmbHG zum Durchbruch verholfen werden kann.