Als bei einer Betriebshaftpflichtversicherung mitversicherte AN iSv Abschnitt A Z 1.3.2 EHVB 2004 sind auch Personen anzusehen, mit denen der Versicherungsnehmer keinen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, wenn sie eine betriebliche Tätigkeit wie dessen eigene Arbeitnehmer ausüben, sie in den versicherten Betrieb organisatorisch eingegliedert sind und dem Weisungs- und Aufsichtsrecht des Versicherungsnehmers unterliegen, auch wenn dies nur vorübergehend geschieht, etwa weil der Versicherungsnehmer sie als Arbeitskräfte von einem anderen Betrieb ausleiht.