1. Die Kündigung eines Mietvertrags wegen unleidlichem Verhalten (§ 30 Abs 2 Z 3 Fall 2 MRG) ist möglich, wenn der Fortbestand des Mietverhältnisses wegen diesem Verhalten des Mieters für den Vermieter unzumutbar ist. Dabei ist das Gesamtverhalten des Mieters jeweils im Rahmen einer Einzelfallentscheidung zu berücksichtigen.