Bei Verletzung der Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeit drohen Verwaltungsstrafen. Trotz einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung dazu kann es jedoch unklar sein, in welchen Fällen diese Strafen kumulativ pro betroffenen Arbeitnehmer verhängt werden dürfen, da die einschlägigen Normen auf das Fehlen von Aufzeichnungen Bezug nehmen, nicht auf jeden Verstoß gegen die Aufzeichnungspflichten.
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