Die Berechtigung, ein Unternehmen zu verwalten, wirtschaftliche Entscheidungen zu treffen und es nach außen zu vertreten, kann nach der geltenden Fassung des § 1 Abs 1 und 6 IESG für sich allein nicht mehr zum Ausschluss der Insolvenz-Entgeltsicherung führen.
8 Ob S 8/20i