Im Mittelpunkt des Verfahrens steht ein weiteres Mal das in § 59a UrhG vorgesehene Recht zur gleichzeitigen, vollständigen und unveränderten Weitersendung von Rundfunksendungen mit Hilfe von Leitungen ("Kabelweitersenderecht") und dessen Anwendung auf neue Übertragungsformen. (FN ) Konkret geht es um die urheberrechtliche Qualifikation des Mobil-TV-Dienstes (FN )
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