1. Dem Grundtatbestand gem Anh 2 Kategorie E Z 1 UVP-G 2000 ("Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen") ist kein Begriffsverständnis zugrunde zu legen, das vom wortgleichen § 82 Abs 1 Z 1 MinroG abweicht. Darunter fällt - unabhängig von der landesgesetzlichen Bezeichnung - jede "Baulandkategorie", bei der die Errichtung von Bauten zu Wohnzwecken zulässig ist.