1. Als "Träger der Straßenbaulast" iSd § 48 EisbG ist jener Rechtsträger zu verstehen, dem der (Um-)Bau der durch die Sicherungsentscheidung gem § 49 Abs 2 EisbG betroffenen Straße(n) obliegt, sei es aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung oder in Ermangelung derartiger Verpflichtungen aufgrund des bloßen Umstands, dass er auf seinem Grund einen Verkehr eröffnet bzw geduldet hat.