Aus dem Wort "oder" in Verbindung mit der Wendung, dass Arbeitskräfteüberlassung "insbesondere auch vor[liegt], wenn (...)", ergibt sich zwingend, dass jeder der vier im Folgenden vom Gesetzgeber aufgezählten Tatbestände (Fälle) zur Annahme von Arbeitskräfteüberlassung führt.
9 Ob A 60/20v