Eine Auslegung des § 14 Abs 1 MuttSchG, die auf ein Durchschnittseinkommen im Referenzzeitraum von null hinausläuft, lässt sich mit dem Ziel von Art 7 Mutterschutz-RL sowie auch § 14 MuttSchG nicht vereinbaren.
8 Ob A 66/20v
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Eine Auslegung des § 14 Abs 1 MuttSchG, die auf ein Durchschnittseinkommen im Referenzzeitraum von null hinausläuft, lässt sich mit dem Ziel von Art 7 Mutterschutz-RL sowie auch § 14 MuttSchG nicht vereinbaren.
8 Ob A 66/20v
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