1. § 11 KMG normiert eine gesetzliche Prospekthaftung, die in Konkurrenz zu den Ansprüchen aus der allgemeinen zivilrechtlichen Prospekthaftung (culpa in contrahendo) steht.
2. Soweit der VN seine Ansprüche auf die Prospekthaftung nach § 11 KMG und die Verletzung von § 4 KMG stützt, hat er Deckungsschutz im Schadenersatz-Rechtsschutz nach Art 19 ARB 2005.