1. Wer eine Fachtätigkeit übernimmt, wie etwa die Installation einer Küchenarmatur, ohne über die erforderlichen Fachkenntnisse zu verfügen, handelt schuldhaft und haftet deliktisch (vgl RS00227209). Der Vorwurf liegt nicht darin, dass ein Laie nicht erkannte, dass die Armatur ungeeignet war, sondern dass er das mit erkennbaren Gefahren verbundene Geschäft, dessen fachgemäße Durchführung besondere Fachkenntnisse erfordert hätte, als Laie übernommen hat.