Nach dispositivem Recht hat der Übergeber die Kosten der Überprüfung infolge eines auf Gewährleistung oder Garantie gestützten, aber tatsächlich unberechtigten Verbesserungsanspruchs selbst zu tragen, sofern nicht besondere Umstände vorliegen. Eine Klausel, wonach der Verbraucher Ersatzansprüchen ausgesetzt ist, wenn er ohne Verschulden ein sich sodann als unberechtigt erweisendes Verbesserungsbegehren erhebt, ist gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.