1. Wurde in einem Liegenschaftskaufvertrag vereinbart, dass die Käuferin einen zwei Meter hohen Stabgitterzaun errichtet, um die an die gekaufte Liegenschaft angrenzenden Bahngleisanlagen der Verkäuferin gegen den Zutritt Unbefugter abzusichern, ist das Erfüllungsbegehren der Verkäuferin nicht rechtsmissbräuchlich, insofern sich an der Stelle des zu errichtenden Stabgitterzauns aktuell nur ein mit Querholzbalken gesicherter Maschendrahtzaun befindet, der den mit der vertraglichen Vereinbarung verfolgten Sicherungszweck nicht erfüllen kann. Insoweit anstelle des Stabgitterzauns allerdings eine über zwei Meter hohe Ziegelmauer errichtet wurde, ist das Erfüllungsbegehren rechtsmissbräuchlich, weil diese Ziegelmauer mit Blick auf den Zweck der vertraglichen Vereinbarung mit dem Stabgitterzaun vergleichbar ist. Die Errichtung des Stabgitterzauns anstelle der Ziegelmauer brächte der kl Verkäuferin keine Vorteile, die bekl Käuferin würde aber finanziell belastet.