Nachfolgend wird (wegen der kurzen Begutachtungsfrist) erst nach Redaktionsschluss und mit größtem Mut zur größten Lücke ein erster, sehr grober und rein deskriptiver Überblick über einige Aspekte des ME zum GRUG gegeben. Dabei soll es aber nicht bleiben: Es ist geplant, in in einer Artikelreihe - nach Gesetzwerdung und vor dem geplanten Inkrafttreten Anfang 2022 - die wichtigsten Themen dieser bedeutenden Reform des Gewährleistungsrechts (und dies dann definitiv fundierter als hier!) aufzubereiten.