Von der Erschöpfung der Marke gem Art 15 Abs 1 UMV bzw § 10b Abs 1 MarkSchG ist auch das Recht umfasst, die Marke zu benutzen, um in der Öffentlichkeit für diese Waren zu werben. Dabei kann einem Verkäufer nicht verboten werden, seine Wiederverkaufstätigkeit beim Publikum bekannt zu machen, zu der außer Waren der erschöpften Marke auch der Verkauf anderer Waren gehört.
4 Ob 173/20z