Die Verletzung, sich bei der Besetzung einer auszuschreibenden Stelle an der Besteignung der Bewerber zu orientieren, kann Schadenersatzansprüche begründen. Dies gilt sowohl für Ausschreibungen nach dem SBG als auch nach dem AusG. Der Umstand wirft aber Fragen in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe des Anspruchs auf.
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