Mit Ablauf des 31. 12. 2020 endete der in Art 126 des Austrittsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich vereinbarte Übergangszeitraum und damit ua auch die Anwendbarkeit der bis dahin in Geltung stehenden europäischen Rechtsakte betreffend die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Der Beitrag gibt einen Überblick über die aktuelle Rechtslage und die Besonderheiten, die bei Anerkennung und Vollstreckung nach dem Brexit zu beachten sind.